Friedhof
Pfarrvikarie St. Luzia Oberveischede
Katholischer Friedhof der St. Luzia Gemeinde Oberveischede
Friedhofssatzung und Gebührenordnung
Die katholische Kirchengemeinde St. Luzia Oberveischede, vertreten durch den Kirchenvorstand, hat mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats vom 25.03.2021 GZ: 1.71/1522.2.30#70412/523/1–2020 eine neue Friedhofssatzung beschlossen. Gleichzeitig werden eine neue Friedhofsgebührensatzung sowie ein Gebührentarif festgelegt. Der Gebührentarif bzw. die Friedhofsgebührensatzung wurde mit Datum vom 28. April 2021 AZ: 48.4–11 von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.
Zum Download stehen folgende Dokumente in der vollständigen Fassung an:
Friedhofssatzung Oberveischede
1. Abfall
Die Kirchengemeinde stellt einen Behälter für Biostoffe (braune Tonne) und einen Behälter für Wertstoffe (gelbe Tonne) zur Verfügung. Friedhofnutzer werden gebeten, Restmüll und Wertstoffe, die nicht mehr in die zur Verfügung stehenden Behältnissen passen, zu Hause zu entsorgen, da diese nicht auf dem Friedhof entsorgt werden dürfen.
2. Grabfelder
Auf dem Friedhof werden räumlich zwei getrennte Grabfelder für Urnengrabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten vorgehalten. Es besteht die Möglichkeit, ein Grabfeld für die Bestattung einer Urne mit einer individuellen Bepflanzung oder eine in den Maßen und der Gestaltung vorgeschriebene Grabplatte ohne weitere Bepflanzung zu wählen (eine weitere Pflege der zuletzt genannten Urnengrabstellen durch den Nutzungsberechtigten entfällt somit). Beide Grabfelder sind in einem Gestaltungsplan des Friedhofs gekennzeichnet und werden der Reihe nach belegt.
3. Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 20 Jahre.
Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. (§10)
4. Grabmale
Die Grabmale sind nur in den nach der Satzung vorgegebenen Maßen zulässig.
Auf Urnengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten dürfen nur auf einem Sockel liegende Grabmale angebracht werden. Hiermit trägt die Kirchengemeinde einem einheitlicheren Gesamtbild Rechnung.
Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Materialien verwendet werden die ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden. (§20)
In Wahlgrabstätten (Doppelgräber) kann bei der zweiten Bestattung anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden.
5. Gewerbliche Betätigung
Bei Anmeldung einer Beerdigung wird von der Kirchengemeinde auf Wunsch ein Exemplar der gültigen Satzung ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte und die von ihm beauftragten Gewerbetreibenden auf dem Friedhof sind verpflichtet, sich über die Details der Satzung vor Ausführung einer Grabstelle zu informieren.
Die Absicht die Grabstelle zu entfernen ist der Friedhofsverwaltung (Kirchenvorstand) mitzuteilen. Es dürfen nur von der Kirchengemeinde zugelassene Gewerbetreibende diese Arbeiten auf dem Friedhof vornehmen. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Gewerbetreibenden. (§24)
6. Vorbehalt
Die Kirchengemeinde behält sich das Recht vor, über die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen zu entscheiden.
7. Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit dem dazu gehörenden Gebührentarif zu entrichten.